Gebäudeeinmessung

Nach § 16 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) sind Sie dazu verpflichtet, Ihr neu errichtetes Gebäude oder die Veränderung des Grundrisses Ihres bestehenden Gebäudes einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung dient dazu, das neue Gebäude in die Flurkarte einzutragen und in das Kataster zu übernehmen.  Sie wird von uns nach Abschluss der sonstigen Bauarbeiten durchgeführt, wenn sich am Grundriss des Gebäudes nichts mehr ändert.

Einmessungspflichtig sind alle Gebäude und Anbauten mit Wohn,- Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest sind und die nach dem 31.07.1972 errichtet worden sind.

Wird die Einmessung nicht nach Aufforderung durch das Katasteramt in der festgesetzten Frist beauftragt, so kommt es zur Zwangseinmessung.

Sollten Sie Fragen zur  Gebäudeeinmessung haben, wenden Sie sich an uns. Bei gleichzeitigen Einmessungen mehrerer Gebäude in direkter Nachbarschaft sind z.B. Ermäßigungen nach der Gebührenordnung möglich.

Wir beraten Sie gerne!